Kriminalität: Freigesprochener US-Soldat – Neue Details zur Vernehmung

Der Freispruch eines US-Soldaten nach einem tödlichen Messerangriff auf einer Kirmes treibt Menschen weiter um. Wieso wurde sein Geständnis nicht verwendet?

Rund fünf Monate nach dem Freispruch eines US-Soldaten in einem Mordprozess vor dem Militärgericht Spangdahlem werden neue Details zu der Vernehmung des Mannes durch deutsche Ermittler bekannt. Es treffe zu, dass in dem Belehrungsformular, das dem Amerikaner von den deutschen Kriminalbeamten vor der Vernehmung ausgehändigt worden sei, der Tatvorwurf „Verdacht Tötungsdelikt“ nur in deutscher Sprache eingetragen gewesen sei, teilte Oberstaatsanwalt Peter Fritzen in Trier mit.

Der Grund dafür sei nicht bekannt. Der deutsche Vernehmungsbeamte habe den US-Amerikaner aber laut Protokoll vor der Vernehmung mündlich ausdrücklich darüber belehrt, dass wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts ermittelt werde und er verdächtigt werde, etwas mit dem Tötungsdelikt zu tun zu haben, sagte Fritzen. Die Belehrung sei von einer Beamtin des Office of Special Investigations (OSI) in die englische Sprache übersetzt worden.

Das Rechtsmagazin Legal Tribune Online (LTO) hatte zuerst darüber berichtet, dass der Tatvorwurf im Belehrungsformular nicht ins Englische übersetzt worden war. Dies habe dazu geführt, dass das US-Militärgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Belehrung des Beschuldigten gehabt habe und das Geständnis nicht verwertet hätte, hieß es in dem Bericht. 

Gericht verwendete Geständnis nicht

Kurz nach einem tödlichen Messerangriff auf einen 28-Jährigen auf einer Kirmes in Wittlich im August 2023 hatte der US-Soldat in der Vernehmung ein Geständnis abgelegt. Dieses Geständnis war aber im US-Militärprozess als Beweismittel nicht verwendet worden. 

Laut einem Rechtsberater des US-Militärs habe das vor allem an „einem ermittlungstaktischen Fehler sowie einem Missverständnis aufseiten der kriminalpolizeilichen Ermittlungsstelle der Air Force“ gelegen. Im Oktober 2024 erfolgte der Freispruch. Dieser treibt bis heute Menschen in der Region um. Mehrfach gab es Demonstrationen gegen den Richterspruch. 

Zu den neuen Details der Vernehmung teilte das rheinland-pfälzische Justizministerium mit, es gebe „nach dem hiesigen Kenntnisstand keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nach den Vorgaben der deutschen Strafprozessordnung nicht korrekt belehrt worden wäre“. Grundsätzlich sei dem Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt werde.

Nach deutschem Recht genügt mündliche Belehrung

Die Strafprozessordnung verlange aber nicht, dass diese Belehrung über den Tatvorwurf schriftlich zu erfolgen habe. Wenn jemand kein Deutsch könne, werde ein Dolmetscher oder Übersetzer dazugeholt, teilte der Ministeriumssprecher der Deutschen Presse-Agentur mit. Es reiche dabei aber aus, wenn die Belehrung auch über den Tatvorwurf mündlich übersetzt werde.

Für die Belehrung nach US-amerikanischen Recht sei die US-Seite zuständig gewesen, teilte der Sprecher mit. Zu dieser Belehrung und den Maßstäben nach der US-amerikanischen Rechtsordnung könne man keine Auskunft geben. Die Strafverfolgung war gemäß dem Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut von den deutschen Behörden an die US-Militärjustiz abgegeben worden.

Erst Diktiergerät, dann Video

Fritzen teilte weiter mit, die Vernehmung des Soldaten sei zunächst ohne audiovisuelle Aufzeichnung gemacht worden. Die schriftliche Protokollierung sei über ein Diktiergerät erfolgt, auf das der Beamte die Fragen und die OSI-Beamtin die ins Deutsche übersetzten Antworten eingesprochen hätten. Später sei das Diktierte verschriftlicht worden.

Nachdem der Beschuldigte die Messerstiche eingeräumt habe, sei die weitere Vernehmung von deutschen Beamten in Bild und Ton auf Video aufgezeichnet worden, teilte Fritzen weiter mit. In diesem Teil der Vernehmung seien die Inhalte des ersten – nicht audiovisuell aufgezeichneten – Teils der Vernehmung wiederholt worden. Wiederholt worden sei auch die Belehrung als Beschuldigter – auch auf Englisch.

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