Bundesgerichtshof: BGH bestätigt Verurteilung von Linksextremistin Lina E.

Das oberste Strafgericht Deutschlands hat das Urteil gegen die Linksextremistin Lina E. geprüft – und hat nur kleine Einwände.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die mehrjährige Haftstrafe gegen die Linksextremistin Lina E. wegen Angriffen auf Rechtsextreme bestätigt. Der dritte Strafsenat in Karlsruhe änderte den Schuldspruch im Detail, ohne dass das aber Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die Revisionen der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden verwarf der BHG in vollem Umfang.

Dieses hatte E. im Mai 2023 unter anderem wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Sie soll gemeinsam mit weiteren Mitangeklagten von 2018 bis 2020 an mehreren teils lebensgefährlichen Angriffen auf tatsächliche und vermeintliche Anhänger der rechten Szene in Sachsen und Thüringen beteiligt gewesen sein. 

Politische Auseinandersetzung durch Worte, nicht Gewalt

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Verteidigung der heute 30-Jährigen hatten gegen die Dresdner Entscheidung Revision eingelegt. In Karlsruhe beantragten beide Seiten, unterschiedliche Teile des mehr als 400 Seiten langen Urteils aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. 

Der BGH prüfte das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler. Es wurden also keine Zeugen gehört oder neuen Beweise erhoben. Rechtsfehler habe es keine gegeben, sagte der Vorsitzende Richter. In der Urteilsverkündung betonte er: „Das Mittel der politischen Auseinandersetzung ist das Wort, nicht die Gewalt.“ 

Bislang unter Auflagen frei 

E. selbst war zu der Verkündung in Karlsruhe nicht erschienen. Sie ist derzeit auf freiem Fuß. Der Haftbefehl gegen sie wurde 2023 mit dem Urteil des OLG unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nach zweieinhalb Jahren in Untersuchungshaft kam sie also trotz der verhängten Freiheitsstrafe zunächst frei – bis das Urteil rechtskräftig ist. 

Nun muss sie die Reststrafe verbüßen. Wie lange genau E. noch in Haft kommt, muss nach Angaben ihres Anwalts nun ausgerechnet werden. Dabei werde etwa die Untersuchungshaft berücksichtigt.

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