Das nordrhein-westfälische Polizeigesetz wird nicht zum ersten Mal vor dem Bundesverfassungsgericht beklagt. Nun stehen zwei weitere Entscheidungen des obersten deutschen Gerichts an.
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht heute (9.30 Uhr) seine Entscheidung über zwei Beschwerden gegen das nordrhein-westfälische Polizeigesetz. Konkret geht es dabei um den Einsatz sogenannter Staatstrojaner – also Späh-Software, mit der Polizei und Geheimdienste digitale Endgeräte wie Smartphones oder Rechner überwachen können.
Kläger ist der Verein Digitalcourage, der sich für Datenschutz und Bürgerrechte einsetzt. Er wendet sich mit seinen Beschwerden auch gegen eine aus seiner Sicht „unverhältnismäßig weite Definition von Terrorismus“ in dem Gesetz.
Wie weit darf die Polizei gehen?
Angegriffen werden die dortigen Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) sowie zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung, welche eingesetzt wird, um verschlüsselte Kommunikation auszukundschaften, die ansonsten nicht zugänglich wäre. Aus Sicht von Digitalcourage sind die rechtlichen Hürden für die präventive Anwendung zu niedrig. Solche „tiefgreifenden Eingriffe in die Privatsphäre auf rechtlich unklarer Grundlage“ sollten nicht erlaubt sein, argumentiert der Verein.
Das oberste deutsche Gericht hatte zu Beginn des Jahres bereits Teile des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dabei ging es um Befugnisse bei längerfristigen Observationen sowie damit verbundene Bildaufnahmen und Aufzeichnungen.