Bundesgerichtshof: BGH limitiert Payback-Punkte für Hörgeräte

Man kann sie vielerorts sammeln – aber darf der Kauf von Hörgeräten mit der Gutschrift von Bonuspunkten beworben werden? Der Bundesgerichtshof hat geprüft, ob und bis zu welchem Wert das möglich ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Werbung mit Bonuspunkten beim Kauf von Hörgeräten enge Grenzen gesetzt. Unternehmen dürften nur mit einer Gutschrift bis zu einem Wert von einem Euro werben, entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe. 

Ausgenommen seien nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe auf das Produkt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Andere geldwerte Vorteile seien nicht von den Ausnahmen erfasst. (Az. I ZR 43/24) 

Payback-Punkte im Wert von einem Cent 

Ein führender Hörakustiker mit Hunderten Filialen in Deutschland hatte den Angaben nach damit geworben, dass Kundinnen und Kunden bei ihm Payback-Punkte sammeln könnten. Pro Euro Einkauf wird demzufolge ein Payback-Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. Das kann man sich dann bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien oder Gutscheine umwandeln lassen. 

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Denn danach sind Werbegeschenke und Zuwendungen beim Verkauf medizinischer Produkte grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für „geringwertige Kleinigkeiten“. 

OLG hatte höhere Grenze gezogen 

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg das Limit für den ausschlaggebenden „geringen Wert“ bei fünf Euro pro Hörgerät gesetzt. Erst ab diesem Wert sei zu befürchten, dass sich Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung von dem Anreiz leiten ließen. 

Bei einer Werbung für preisgebundene Arzneimittel hatte der BGH die Schwelle einst bei einem Euro gesetzt. Hörgeräte gelten allerdings als Medizinprodukte. Da bei diesen Preiswettbewerb möglich sei sowie mit Blick auf die allgemeine Preissteigerung entschied sich das OLG für eine höhere Grenze. 

Der BGH sah das anders: Bei den „geringwertigen Kleinigkeiten“ müsse der Wert so niedrig sein, dass er keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung habe, sagte Koch. Es sei der „bloße Ausdruck der allgemeinen Kundenzufriedenheit“. Daher habe der BGH die Grenze schon bei einem Euro gezogen.

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