Nach einer Datenpanne muss Facebook Millionen Deutschen Schadenersatz leisten – mindestens 100 Euro. Ob auch Sie Ansprüche haben und wie man sie einfordert, erfahren Sie hier.
Es war eine der größten Datenpannen der Internet-Geschichte: Im April 2021 tauchten die persönlichen Daten von 533 Millionen Facebook-Nutzern im Netz auf – von der E-Mail-Adresse bis zur Telefonnummer. Unter den Opfern waren auch zahlreiche deutsche Nutzer. Jetzt hat die Verbraucherzentrale eine Sammelklage eingereicht.
Betroffenen könnten mehrere Hundert Euro als Entschädigung zustehen, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen erklärte. Den Verbraucherschützern zufolge hatte der Bundesgerichtshof Geschädigten allein wegen der Veröffentlichung von Telefonnummer und Name bereits 100 Euro Schadensersatz zugesprochen. Darauf beruft sich die Sammelklage. Für weitere geleakte Daten wie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Wohnort seien jeweils weitere 100 Euro denkbar, für den Beziehungsstatus sogar 200 Euro. Sollte die Veröffentlichung der Daten tatsächlich physische oder finanzielle Schäden zufolge gehabt haben, könnten die Ansprüche sogar noch steigen. Diese müssten aber individuell eingeklagt werden.
Wie kam es zum Datenleak?
Schuld an dem Datenverlust war eine Facebook-Funktion, um Freunde auf der Plattform zu finden. Gab man etwa die Telefonnummer von Bekannten an, konnte man sehen, ob diese ebenfalls auf der Plattform aktiv waren. Das Problem dabei: Es wurden auch sämtliche andere Kontaktdaten angezeigt. Hacker nutzten diesen Mechanismus aus, um automatisiert Nummern auszuprobieren – und bekamen so Unmengen von tatsächlich existierenden Datensätzen.
Facebook-Hack: Sind Sie betroffen?
Um an der Sammelklage teilzunehmen, müssen Sie zunächst feststellen, ob Sie betroffen sind. Die Verbraucherzentrale bietet dazu ein Tool an, Sie finden es hier. Den wichtigsten Schritt können Sie aber schon vorab vornehmen: Die Webseite „Have I Been Pwned“ sammelt in einer Datenbank sämtliche in Datenlecks gefundenen Daten. Findet sich dort auch Ihre Telefonnummer mit Hinweis auf das Facebook-Datenleck, können Sie an der Klage teilnehmen.
Um das zu prüfen, gehen Sie wie folgt vor: Rufen Sie über diesen Link die Prüfungsseite auf. Geben Sie Ihre Telefonnummer unter Berücksichtigung der Ländervorwahl ein. Dazu ersetzen Sie die 0 am Anfang durch die deutsche Ländervorwahl +49. Klicken Sie rechts auf „pwned?“. Erscheint ein grünes Fenster mit dem Hinweis „Good News“, wurde Ihre Telefonnummer nicht gefunden. Bei einem roten Hintergrund müssen Sie hinunterscrollen. Gibt es einen Eintrag mit dem Facebook-Logo, sind Sie von dem Leak betroffen – und können sich der Klage anschließen.
So beteiligen Sie sich an der Sammelklage
Um für die Sammelklage zugelassen zu werden, müssen Sie sich beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in das Klageregister eintragen. Dazu bietet das Bundesamt ein Formular, das Sie hier finden. Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, bei Punkt I „Verbraucher“ anzugeben. Unter Punkt IV „Vertretung“ sollten Sie das Feld den Experten zufolge leer lassen und dort nicht die Verbraucherzentrale nennen. Für Punkt VI empfehlen die Verbraucherschützer folgenden Textbaustein, den Sie kopieren können:
Ich verlange Schadenersatz von Facebook wegen des Datenvorfalls, der Gegenstand dieser Musterfeststellungsklage ist. Dritte hatten in den Jahren 2018 und 2019 millionenfach Daten von Facebook-Nutzern erlangt, indem sie eine Sicherheitslücke bei der Suche nach Profilen ausnutzten. Diese Daten wurden im Jahr 2021 veröffentlicht. Darunter war auch ein mein Facebook-Profil betreffender Datensatz, der mindestens meine Telefonnummer […], den Vor- und Nachnamen sowie meine Facebook-ID enthielt.
Wichtig: Statt der Klammer sollten Sie hier Ihre betroffene Rufnummer einfügen.
Zusätzliche Direktforderung
Neben der Sammelklage empfiehlt die Stiftung Warentest, den Schadenersatz direkt von Facebook beziehungsweise dem Mutterkonzern Meta einzufordern. Dazu bieten die Rechtsexperten der Seite einen Musterbrief, den Download-Link finden Sie in diesem Artikel. Zwar reicht ein Einsenden per E-Mail, Warentest empfiehlt allerdings ein Einschreiben per Rückschein, um den Eingang nachweisen zu können.
Quellen: Verbraucherzentrale Bund, Stiftung Warentest