Totenruhe geht vor Erreichbarkeit des Bestattungsplatzes, hat das Verwaltungsgericht in Aachen entschieden. Wenn die Klägerin gezielt einen Ort ausgesucht hätte, gäbe es das Problem nicht.
Auf dem Gerichtsweg hat eine Frau die Zustimmung zur Umbettung der Urne ihres gestorbenen Lebensgefährten erreichen wollen und ist damit gescheitert. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage der Frau gegen die Stadt Bad Münstereifel ab. Durch eine Umbettung würde die Totenruhe gestört, teilte das Gericht in der Begründung mit. Der Verstorbene habe zu Lebzeiten nicht sein Einverständnis mit einer Umbettung erklärt.
Auch eine altersbedingte schlechtere Gesundheit von Hinterbliebenen zähle für sich nicht. „Angesichts der demografischen Struktur der älter werdenden Gesellschaft würde sonst der Schutz der Totenruhe weitgehend leerlaufen“, betonte das Gericht. Die 9. Kammer ergänzte, die Klägerin habe bewusst entschieden, den Ort der Beisetzung durch Buchung eines Basisplatzes offenzulassen. Dabei hätte ihr klar sein müssen, dass der Ort der Beisetzung angesichts der Lage nicht unbedingt altersgerecht oder barrierefrei erreichbar sein würde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung beantragen. Darüber würde das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.