An diesem Samstag wird in Schönebeck der erste Christopher Street Day der Saison in Sachsen-Anhalt gefeiert. Die queere Community verbindet Party mit politischen Botschaften.
Die von der Polizei erfassten Straftaten gegen Personen aufgrund ihrer vermuteten oder tatsächlichen Geschlechtsidentitäten und sexuellen Orientierungen sind in Sachsen-Anhalt gestiegen. Im Bereich Hasskriminalität mit Blick auf geschlechtsbezogene Diversität seien in der Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität im vergangenen Jahr 32 Straftaten erfasst worden – nach 20 im Vorjahr, wie das Innenministerium in Magdeburg auf Nachfrage mitteilte.
Dabei sei es schwerpunktmäßig um Straftaten wie Sachbeschädigung (7 Fälle), Beleidigung (6 Fälle) und Volksverhetzung (5 Fälle) gegangen. Mit Blick auf die sexuelle Orientierung seien 2024 insgesamt 48 Straftaten statistisch erfasst worden, im vorangegangenen Jahr seien es 49 gewesen. Darunter seien 15 Beleidigungen und 8 Sachbeschädigungen gewesen.
Mobile Opferberatung sieht Queerfeindlichkeit auf hohem Niveau
Die Mobile Opferberatung hatte in ihrem jüngsten Jahresbericht festgestellt, dass Queerfeindlichkeit auf einem hohen Niveau geblieben ist. Sie erfasste 23 Angriffe und 28 direkt Betroffene für das vergangene Jahr und damit einen neuen Höchststand nach 22 Angriffen im Jahr 2023.
Veranstaltungen zum Christopher Street Day (CSD) etwa in Köthen, Magdeburg, Zeitz und Halle seien Ziele extrem rechter Hetze und Mobilisierungen sowie Bedrohungen und Gewalttaten gewesen. Die CSD-Saison in Sachsen-Anhalt beginnt an diesem Samstag in Schönebeck.
Queer ist ein Oberbegriff für Lesben, Schwule, Bisexuelle, sowie trans- und intergeschlechtliche Menschen.
So erfasst die Polizei die Fälle
Die Statistik der Mobilen Opferberatung unterscheidet sich von der polizeilichen; in jeden Fall ist der Umfang des Dunkelfeldes unklar. Die Einordnung von Straftaten in die Kategorien „sexuelle Identität“ und „geschlechtsbezogene Diversität“ trifft die Polizei den Angaben zufolge nach der Würdigung der Umstände der Tat sowie der Einstellung des Täters. Inwiefern die geschädigten Personen tatsächlich eine Queer-Eigenschaft hätten, sei nicht explizit zuzuordnen. Geschädigte müssten dazu auch keine Auskunft geben.