Hessen plant ein weitgehendes Handyverbot an Schulen. Nun hat das Thema den Landtag von Rheinland-Pfalz erreicht. Wie umgehen mit Smartphones und Co.? Das Ministerium warnt vor Schnellschüssen.
Lehrergewerkschaften in Rheinland-Pfalz haben unterschiedliche Meinungen zu einem Handyverbot in Schulen. Während der Landesvorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), Lars Lamowski, für eine landesweite Regelung nach dem Vorbild des in Hessen angepeilten weitgehenden Verbots ist, äußert sich die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) deutlich skeptischer.
Die GEW-Landesvorsitzende Christiane Herz sagte, ein pauschales Handyverbot an allen Schulen löse nicht das Problem der wissenschaftlich nachgewiesenen Nachteile von intensiver Handynutzung in der Kindheit und Jugend. Es sei sinnvoll, auf Schulebene Regelungen und Lösungen zu finden. Diese sollten im Dialog mit Schülerinnen und Schülern erarbeitet werden.
Schulordnung kann Nutzung verbieten oder einschränken
In Rheinland-Pfalz ist der Gebrauch von privaten Smartphones derzeit nicht grundsätzlich untersagt. Schulen können aber die Handy-Nutzung über die Schulordnung verbieten oder einschränken. An diesem Donnerstag (3. April) wird der Landtag in Mainz über das Thema diskutieren.
Anlass ist ein Antrag der parlamentarischen Gruppe der Freien Wähler, in dem diese unter anderem eine landesweit einheitliche Regelung fordern. Die CDU-Fraktion sprach sich kürzlich für ein weitgehendes Verbot sowie eine entsprechende Änderung im rheinland-pfälzischen Schulgesetz aus und will dies im Mai in den Landtag einbringen.
Ministerin: Viele Aspekte müssen beleuchtet werden
Bildungsministerin Stefanie Hubig (SPD) warnte im Vorfeld der Landtagsdebatte vor Schnellschüssen. Das Thema beschäftige Lehrkräfte, Schulleitungen, Eltern, aber vor allem auch Schülerinnen und Schüler. Der verantwortungsvolle Umgang mit Smartphones, Medienkompetenz, Bildschirmzeiten, Nutzung von sozialen Medien und viele Fragen mehr seien zu diskutieren.
„Deshalb muss man das Thema unter vielen Aspekten beleuchten“, betonte Hubig. „Wir diskutieren zuerst mit denjenigen, die von möglichen Neuregelungen betroffen sind.“ Das seien Lehrer, Schüler sowie Eltern. Außerdem werde mit Experten für alle Fragen von Handynutzung gesprochen. Geprüft werde, ob und wie Schulen mit einheitlichen Empfehlungen unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersstufen weiter unterstützt werden könnten und inwieweit Leitlinien weitere Orientierung geben können.
VBE lobt Hessen
Lamowski vom VBE lobt das im Nachbarland Hessen geplante, weitgehende Verbot ab dem Schuljahr 2025/26. Er hätte sich einen solchen Schritt bundesweit auf Ebene der Kultusministerkonferenz gewünscht. In Rheinland-Pfalz hätten in den vergangenen Jahren viele Schulen eigene Lösungen finden müssen, die Verantwortung werde auf sie abgewälzt.
Etwas anders klingt das bei der GEW-Landeschefin Herz. Alleine gelassen fühlten sich Lehrerinnen und Lehrer bei der Umsetzung eines pauschalen Handyverbots, ohne dass an der Schule ein Konzept zur Umsetzung entwickelt werden könne. Dann seien Konflikte vorprogrammiert.
Was passiert bei Beschädigung eines Handys?
Für Lamowski haben Handys und Smartphones in Grundschulen nichts zu suchen, in den Klassen fünf bis zehn, der Sekundarstufe 1, spricht er sich ebenfalls für ein Verbot der privaten Nutzung solcher Geräte aus. In der Sekundarstufe sei auch denkbar, einen vernünftigen Umgang mit den Schülern abzusprechen, hier sei fraglich, ob es ein Verbot brauche.
Grundsätzlich heiße ein landesweites Verbot nicht, dass keine Medienerziehung stattfinde, sagte Lamowski. Für die würde er sich Schulgeräte für alle Schüler wünschen. Das würde auch Ungleichheiten beseitigen.
Sollte ein landesweites weitgehendes Verbot der privaten Handynutzung auch in Rheinland-Pfalz kommen, braucht es für den VBE-Landeschef eine klare Regelung für den Fall, dass ein wegen eines Verstoßes von einem Lehrer eingezogenes Handy beschädigt werde. Es müsse klar geregelt sein, dass ein solches Gerät auf Anweisung des Landes eingezogen werde, nicht dass Lehrkräfte sonst mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert seien.