Prozess um Corona-Soforthilfe: Friseur muss Pandemie-Nothilfe zurückzahlen

Ein Unternehmer aus Franken bekam zu Beginn der Corona-Krise 9.000 Euro vom Staat. Doch die Summe soll er zurückzahlen. Der Grund liegt in der damaligen Berechnung.

Unternehmen und einzelne Selbstständige müssen aufgrund einer neuen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Rückforderungen von Corona-Hilfen rechnen. Bei dem VGH-Beschluss ging es um die Soforthilfe vom Frühjahr 2020, die bei pandemiebedingten Liquiditätsengpässen gewährt wurde. Wie der VGH in München betonte, durften Personalkosten nicht in die Berechnung einbezogen werden (Az. 21 ZB 24.514).

In dem Verfahren ging es um einen Friseursalon aus Mittelfranken. Der Betreiber hatte 9.000 Euro Corona-Soforthilfe erhalten. Die Bezirksregierung forderte später das Geld zurück, weil der Friseur keinen Liquiditätsengpass gehabt habe. Der Unternehmer klagte dagegen, scheiterte jedoch vor dem Verwaltungsgericht in Ansbach. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun die Abweisung der Klage.

Kosten für Personal musste anderweitig geltend gemacht werden

Das Gericht betonte, dass es bei dem staatlichen Zuschuss ausschließlich um existenzbedrohliche Probleme während der damaligen Pandemie ging. Die Notlage sei aufgrund des Sach- und Finanzaufwands der Betriebe berechnet worden. Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den Förderrichtlinien nicht zu entnehmen, betonte das Gericht.

Selbst wenn einzelne Anträge damals aufgrund der Personalausgaben bewilligt worden sein sollten, könnten die Unternehmen daraus keine Ansprüche ableiten. Der VGH verwies darauf, dass die Betriebe damals hätten Kurzarbeit anmelden müssen, wenn ihre Mitarbeiter nicht beschäftigt werden konnten. In dem Fall hätten dann die Arbeitsagenturen Kurzarbeitergeld gezahlt.

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