Ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen wird 70 – und verliert dadurch automatisch sein Amt. So sieht es die Bundesnotarordnung vor. Verletzt ihn das in seiner Berufsfreiheit?
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich am Dienstag (10.00 Uhr) mit der Frage, ob die gesetzliche Altersgrenze für Notarinnen und Notare von 70 Jahren verfassungsgemäß ist. Ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen, der im November 2023 die Altersgrenze erreicht hatte, legte dagegen am obersten deutschen Gericht Verfassungsbeschwerde ein. Er sieht sich in seiner Berufsfreiheit verletzt, da er gegen seinen Willen als Notar aufhören musste. Ein Urteil fällt in der Regel erst einige Monate nach der Verhandlung. (Az. 1 BvR 1796/23)
In der Bundesnotarordnung ist geregelt, dass das Notarsamt automatisch mit dem Ende des Monats erlischt, in dem der Notar oder die Notarin das 70. Lebensjahr vollendet. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Altersgrenze nicht mehr verhältnismäßig sei. Die Regel könne ihren ursprünglichen Zweck einer geordneten Altersstruktur des Notariats nicht mehr erfüllen, da es für Anwaltsnotarstellen inzwischen nicht mehr genügend Bewerber gebe. Ein Eilantrag des Mannes war 2023 in Karlsruhe bereits erfolglos geblieben.