Als extremistisch und als Außenposten der Regierung in Teheran eingestuft, wurde das Islamische Zentrum Hamburg verboten – und fünf seiner Teilorganisationen. Es gibt Klagen und erste Entscheidungen.
Knapp acht Monate nach dem Verbot des als extremistisch eingestuften Islamischen Zentrums Hamburg (IZH) sind zwei seiner Teilorganisationen mit Eilanträgen vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Das Islamische Zentrum Berlin und das Zentrum der islamischen Kultur Frankfurt hatten von dem Leipziger Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung des Verbots ihrer Vereine gefordert.
Sie sind zwei der fünf Teilorganisationen, die das Bundesinnenministerium zusammen mit dem IZH im Juli vergangenen Jahres verboten hatte. Sach- und Vermögenswerte waren damals beschlagnahmt worden. Auch Gotteshäuser wie die Blaue Moschee an der Hamburger Außenalster sind seither geschlossen.
Gericht sieht Vereine als Teilorganisationen des IZH
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte das Verbot damit begründet, dass das IZH ein „bedeutendes Propagandazentrum Irans in Europa“ sei. Als direkte Vertretung des iranischen „Revolutionsführers“ verfolge es in aggressiv-kämpferischer Weise die Ideologie der „Islamischen Revolution“ und damit verfassungsfeindliche Ziele.
Die beiden Vereine hatten in ihren Eilanträgen bestritten, Teilorganisationen des IZH zu sein. Das Islamische Zentrum Berlin hatte die vom Bundesinnenministerium dafür beigebrachten Belege als zu dünn und zu alt kritisiert. Das sahen die Leipziger Richter anders: Die Belege hätten, „obwohl ihre Zahl begrenzt und sie zum großen Teil bereits mehrere Jahre alt seien, ihre Aussagekraft nicht verloren.
Außerdem sei „eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen“, für eine Einstufung als Teilorganisation nicht erforderlich, heißt es in den Beschlüssen in beiden Verfahren (BVerwG 6 VR 2.24 und BVerwG 6 VR 4.24). Voraussetzung sei vielmehr, dass die Gliederung „im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden“.
Finanzielle Abhängigkeit „ins Auge springend“
Im Falle des Islamischen Zentrums Berlin werde dessen finanzielle Abhängigkeit vom IZH – „gewissermaßen ins Auge springend“ – dadurch belegt, dass das von ihm genutzte Gebäude dem IZH gehöre und ihm mietfrei überlassen worden sei, heißt es in dem Beschluss. Auch Grundsteuer und Gebäudeversicherung wurden demnach vom IZH getragen.
Neben den beiden Vereinen hatte auch das IZH selbst in Leipzig Klage gegen das Verbot eingereicht und darin die vom Bundesinnenministerium erhobenen Vorwürfe als Unterstellung bezeichnet.
Mit der Schließung der Imam-Ali-Moschee in Hamburg – so der offizielle Name der vom IZH betriebenen Blauen Moschee – entziehe das Ministerium den sich dort versammelnden Gläubigen eine wichtige Glaubenseinrichtung und hindere sie an der im Grundgesetz verankerten freien und ungestörten Religionsausübung, sagte ein Anwalt des IZH drei Wochen nach dem Verbot.
Auf einen Eilantrag hatte das IZH aber verzichtet. Laut einer Sprecherin des Leipziger Gerichts ist ein Termin für das Hauptsacheverfahren noch nicht abzusehen.